Alle Mühlen
waren aus Konkurrenz-gründen bis 1815 Bannmühlen, d.h. ei-ne bestimmte
Anzahl Dörfer war an ei-ne Mühle gebannt. Nur an diese durfte das Mahlgut
abgeführt werden. Eine Zunftordnung der Müllergenossenschaft von 1504
besagt: 'Damit kein Mühlen-genosse beim Mahlen gestört, abge-drängt oder
ihm das Wasser abge-graben wurde, regelte eine Zunft-ordnung das
friedliche Miteinander'. |
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So
ist zu erklären, warum die Nieder-dielfener Mühle unmittelbar an der
Gemarkungsgrenze zu Flammersbach liegt. In der belgisch-französischen Zeit
wurde 1807 das alte Mühlenbannrecht aufgehoben. Damit verloren die Mühlen
ihre Stammkundschaft. Sie waren ge-zwungen, bessere Leistung und
niedri-gere Preise anzubieten. |